Lizenzvertrag

Zwischen

Ihnen als Käufer eines DigiMember-Lizenzpakets, nachfolgend als Lizenznehmer bezeichnet

und

der Digital Solutions GmbH, Hafenweg 19a, 48155 Münster, nachfolgend als Lizenzgeber bezeichnet

über die Lizenzierung von des WordPress-Plugins DigiMember des Lizenzgebers.


Präambel

DigiMember ist ein WordPress-Plugin, dass von Geschäftsleuten genutzt wird, die im Internet, teilweise gegen Entgelt, Inhalte (wie z.B. Onlinekurse, Mitgliederbereiche oder Download-Produkte) anbieten.

Für die Nutzung wird eine standardmäßige WordPress-Installation benötigt. WordPress ist eine Plattform, mit der man Webseiten erstellen kann. WordPress kann über zusätzliche Softwaremodule (sog. Plugins) erweitert werden. DigiMember ist so ein Plugin, das WordPress neue Funktionen hinzufügt.

Die Funktionen von DigiMember unterstützen Geschäftsleute dabei, auf ihrer Webseite einen Mitgliederbereich einzurichten und damit Geld zu verdienen. Beispielsweise erlaubt DigiMember die zeitgesteuerte Freischaltung von Inhalten, die es Geschäftsleuten ermöglicht, Inhalte als Abonnement mit wiederkehrenden Zahlungen über eine längere Zeit zu vermarkten.

Eine WordPress-Installation hat oft zusätzlich noch weitere Aufgaben, die nicht in den Verantwortungsbereich von DigiMember fallen – wie z.B. Verkaufs- und Bestellseiten anzubieten.

WordPress ist ein komplexes technisches System, das durch Plugins und Themes (eine Art Plugin, die das Aussehen der Webseite bestimmt) vieler verschiedener Lizenzgeber erweitert werden kann. Diese Lizenzgeber arbeiten zum Teil professionell, sind zum Teil aber auch Amateure und Laien. Leider sind einige Plugins oder Themes nicht gut programmiert oder haben Softwarefehler, so dass sie den Betrieb von WordPress und DigiMember stören können. Störungen im Betrieb können auch einfach durch Kompatibilitätsprobleme entstehen – wenn z.B. zwei Plugins aufgrund ihrer Programmierung nicht zueinander passen. Diese Störungen treten u.U. nicht sofort zu Tage, sondern vielleicht erst, wenn ein anderes Plugin aktualisiert wird. So kann es vorkommen, dass nach einem Update des einen Plugins ein anderes Plugin einen Fehler verursacht und dieser Fehler die gesamte Seite stört.

Der Lizenzgeber hat sich bemüht, DigiMember so zu gestalten, dass Störungen und Kompatibilitätsprobleme mit anderen Plugins auf ein Minimum reduziert werden.

Definitionen

WordPress: Ist eine technische Plattform, um Inhalte im Internet anzubieten. Die Software kann kostenlos unter https://de.wordpress.org/ heruntergeladen werden. WordPress wird NICHT vom Lizenzgeber entwickelt und angeboten und ist NICHT Gegenstand dieses Vertrages.

Plugin: WordPress zeichnet sich dadurch aus, dass es durch Softwaremodule (sog. Plugins) erweitert werden kann. Jeder kann unabhängig von seiner technischen Qualifikation ein Plugin anbieten. Jedes Plugin kann so gut wie jeden Aspekt von WordPress verändern und auch stören.

Theme: Ein Theme ist ein besonderes Plugin, das vor allem das Aussehen der WordPress-Webseite verändert.

Webseite: Im Sinne dieses Vertrags ist eine Webseite ein einzelner WordPress-Blog mit einem eigenen Verwaltungsbereich innerhalb WordPress (dem sog. Dashboard). Wird WordPress NICHT als WordPress-Netzwerk betrieben, so entspricht die Webseite der WordPress-Installation.

WordPress-Netzwerk: Um die technische Wartung zu vereinfachen, kann eine WordPress-Installation mehrere Webseiten verwalten. Dazu muss WordPress im WordPress-Netzwerk-Modus installiert und konfiguriert sein. Jede Webseite erhält dann einen eigenen Verwaltungsbereich innerhalb des Netzwerks, wo z.B. Artikel und Seiten angelegt werden können.

Änderung an der WordPress-Installation: Damit sind Updates (Software-Aktualisierungen) von WordPress, Plugins (einschließlich DigiMember) oder Themes oder Änderungen an den Einstellungen von WordPress, Plugins oder Themes gemeint. Ebenso Änderungen an den Server-Einstellungen oder der Wechsel des Servers .

I. Nutzungsrechte

  1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein entgeldliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der Software DigiMember PRO (nachstehend “SOFTWARE“ genannt).

  2. Die SOFTWARE wird per Download über den zur Verfügung gestellten Downloadlink ausgeliefert. Updates der SOFTWARE werden über den WordPress-Update-Mechanismus ausgeliefert.

  3. Der normale Gebrauch umfasst die SOFTWARE-Installation und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Lizenznehmer darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der SOFTWARE vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen der Lizenzgeber nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.

  4. Der Lizenznehmer erwirbt eine bestimmte Zahl an Lizenzen. Jede Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur Einzelnutzung der SOFTWARE in einer WordPress-Installation unter einer Internet-Adresse im Rahmen eines normalen Gebrauchs.

Beispielsweise würden für zwei WordPress-Installationen unter den Internet-Adresse https://www.meine-seite-1.de und https://www.meine-seite-2.de insgesamt zwei Lizenzen benötigt.

Falls der Lizenznehmer ein WordPress-Netzwerk verwendet (das mehrere WordPress-Blogs beinhaltet), so berechtigt eine Lizenz zur Nutzung der SOFTWARE für einen Blog dieses Netzwerkes im Rahmen des normalen Gebrauchs.

  1. Die Lizenz erlaubt die Nutzung für eine Internet-Adresse, die der Lizenznehmer selbst betreibt und wo er im Impressum als Inhaber aufgeführt ist. Die Nutzung auf Kundenwebseiten des Lizenznehmers ist in Fällen zulässig, in denen der Lizenznehmer eine kontinuierliche Beziehung zum Kunden als Berater oder Dienstleister unterhält. Nur der Lizenznehmer ist berechtigt, Support- oder Zugangsressourcen anzufordern. Ein Weiterkauf oder die kostenlose Überlassung von Lizenzen aus einem Lizenzpaket ist ansonsten nicht gestattet.

  2. Der Lizenzgeber ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der SOFTWARE sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der SOFTWARE befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

  3. Der Lizenznehmer darf die SOFTWARE weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an der SOFTWARE auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information vom Lizenzgeber und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diese Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Lizenznehmer keinerlei Kopien an der SOFTWARE (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Der Lizenznehmer darf die SOFTWARE weder zurück entwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.

II. Technische Prüfungspflicht des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet, rechtzeitig vor einer geplanten ersten Inbetriebnahme seiner Website diese, insbesondere etwaige Verkaufs- und Bestellseite, auf korrekte Funktionalität hin zu überprüfen.

  2. Vor einer Änderung an seiner WordPress-Installation (im Sinne der obigen Definition), ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine Sicherheitskopie der WordPress-Installation (der Dateien auf dem Server) und seiner Datenbank(en) durchzuführen. Es ist verpflichtet zu prüfen, ob die Datensicherung erfolgreich war.

  3. Der Lizenznehmer ist dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen seine WordPress Installation und die darauf installierte Software (sowohl die des Lizenzgebers als auch Software von Dritten) auf mögliche Aktualisierungen zu überprüfen und diese dann ggf. durchzuführen.

  4. Nach einer Änderung an seiner WordPress-Installation ist er verpflichtet, zu prüfen, ob seine Webseite weiterhin ordnungsgemäß funktioniert. Insbesondere ist zu prüfen, ob alle Verkaufs- und Bestellseiten weiterhin korrekt funktionieren und ob der Verkaufsprozess aller Produkte, die über die WordPress-Installation des Lizenznehmers angeboten werden, weiterhin reibungslos funktioniert. Eine solche Prüfung ist unabdingbar, rechtzeitig und mit großer Sorgfalt vorher durchzuführen, wenn eine geplante Veröffentlichung neuer größerer Inhalte oder Inhaltspakete (z.B. mit der SOFTWARE erstellte kostenpflichtige Produkte) bevorsteht.

  5. Der Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz durch Fehler, die durch eine Änderung an seiner WordPress-Installation entstehen.

III. Gewährleistung

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet – gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, dass die SOFTWARE mit den vom Lizenzgeber in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.

  2. Der Lizenzgeber wird Fehler der SOFTWARE, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl vom Lizenzgeber, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten SOFTWARE-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine ihm vom Lizenzgeber im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue SOFTWARE-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

  3. Der Lizenznehmer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Lizenznehmer alle Kopien der SOFTWARE sowie die zugehörige Dokumentation vernichten.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab erstmaliger Lieferung der SOFTWARE.

VI. Haftungsbeschränkung

  1. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden an Soft- oder Hardware oder Vermögensschäden, die durch ihre Leistung entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Lizenzgebers, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter.

  2. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haftet die Firma uneingeschränkt.

  3. Der Lizenzgeber haftet für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten), dabei ist die Haftung auf die Höhe typisch vorhersehbare Fehler beschränkt. In diesem Fall haftet die Firma in Höhe des doppelten Betrages der vom Lizenznehmers individuell bezahlten Lizenzgebühr. Der Lizenzgeber haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere bei entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).

  4. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  5. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen – insbesondere vor Änderungen an der WordPress-Installation gemäß obiger Definition – und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

V. Sonstige Bestimmungen

  1. Etwaige Nebenabreden zu diesem Lizenz-Vertrag sind nur wirksam, wenn sie vom Lizenzgeber schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.

  2. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster.

VI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Stand: 18. Januar 2021


Copyright 2022 - DigiMember®

REGISTER YOUR SPOT NOW

Enter your details below to get instant access to [enter lead magnet name here]

We process your personal data as stated in our Privacy Policy. You may withdraw your consent at any time by clicking the unsubscribe link at the bottom of any of our emails.

Close

Newsletter abonnieren und die kostenlose DigiMember Version erhalten!

Anschließend erhältst Du von uns eine E-Mail mit dem Bestätigungslink für Deine Eintragung in unseren Newsletter und den Downloadlink zu DigiMember.

Die kostenlose Version ist zeitlich nicht begrenzt und Du kannst Sie so lange nutzen wie Du möchtest! Alternativ kannst Du hier die PRO-Version bestellen!

Close